Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 24a Pflanzenpass
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/24a#abs-1 (1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/24a#abs-2 (2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 24a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.